Maulwurf töten: Welche Strafe droht — und was im Gesetz wirklich steht

Zuletzt aktualisiert: 4. August 2026

Zu kaum einem Gartenthema kursieren so viele halbrichtige Zahlen wie zur Strafe für das Töten eines Maulwurfs. Mal sind es 50.000 Euro, mal 65.000, mal steht pauschal „Gefängnis“ daneben. Wir haben die Paragrafen im Wortlaut nachgelesen — Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung, Tierschutzgesetz und einen amtlichen Bußgeldkatalog. Das Ergebnis ist klarer und in einem Punkt beruhigender, als die meisten Ratgeber vermuten lassen.

Transparenz: Dieser Ratgeber enthält Affiliate-Links (mit „Anzeige“ gekennzeichnet). Kaufst du darüber, unterstützt du Bio-Gartenschutz — für dich bleibt der Preis gleich.

Kurz gesagt:

Wer einen Maulwurf tötet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz, weil das Tier über den Sammeleintrag der Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Arten zählt. Der Bußgeldrahmen dafür beträgt nach § 69 Absatz 7 BNatSchG bundesweit einheitlich bis zu 50.000 Euro — das ist die gesetzliche Obergrenze, nicht der übliche Betrag: Amtliche Bußgeldkataloge der Länder nennen für diesen Tatbestand Richtwerte ab etwa 50 Euro. Eine Freiheitsstrafe droht im Normalfall nicht, weil § 71 BNatSchG nur streng geschützte Arten erfasst — wohl aber, wenn die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen wird (§ 71a Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG, bis zu drei Jahre).

Der häufigste Fehler in Ratgebern:

„Bußgeld je nach Bundesland bis zu 50.000 Euro“ ist doppelt schief. Der Rahmen von 50.000 Euro steht im Bundesgesetz und hängt gerade nicht am Bundesland. Was sich je Land unterscheidet, sind die Regelsätze in den Bußgeldkatalogen der Landesbehörden — und die liegen um Größenordnungen tiefer. Beide Ebenen werden regelmäßig durcheinandergeworfen.

Steht der Maulwurf überhaupt unter Naturschutz? Ja — aber nicht unter seinem Namen

Wer die Bundesartenschutzverordnung öffnet und in Anlage 1 nach Talpa europaea sucht, findet nichts. Genau daraus entsteht in Foren regelmäßig die Behauptung, der Maulwurf sei gar nicht geschützt. Der Grund ist ein anderer: Anlage 1 listet einzelne Arten und Sammeleinträge. Für Säugetiere steht dort die Zeile

„Mammalia spp. — Säugetiere — besonders geschützt — alle heimischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt, mit Ausnahme von …“ Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung, Spalte 2

Der Maulwurf ist ein heimisches Säugetier und wird nicht einzeln aufgeführt — also greift der Sammeleintrag, und er ist besonders geschützt. Entscheidend ist deshalb nur eine Frage: Steht er auf der Ausnahmeliste? Sie ist kurz und abschließend:

Der Maulwurf fehlt hier — die Schermaus, also die Große Wühlmaus, steht dagegen ausdrücklich darauf. Damit ist die berühmte Unterscheidung zwischen beiden Tieren nicht Gartenwissen, sondern steht wörtlich im Gesetzestext. Wer die Erdhaufen in seinem Rasen nicht sicher zuordnen kann, findet die amtlichen Merkmale in unserem Ratgeber zu Karbid und Maulwurf — dort steht die Vergleichstabelle des Pflanzenschutzamts Berlin.

Was genau verboten ist

§ 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG verbietet es, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten „nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Nummer 3 desselben Absatzes schützt zusätzlich ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Wichtig ist der Umfang: Verboten ist nicht erst das Töten, sondern schon das Nachstellen und das Fangen — auch dann, wenn das Tier anschließend nur umgesetzt werden soll. Eine Lebendfalle ist deshalb rechtlich keine mildere Lösung, sondern derselbe Verbotstatbestand.

Handlung Rechtsgrundlage Einstufung Gesetzlicher Rahmen
Maulwurf fangen, verletzen oder ihm nachstellen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG → § 69 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Ordnungswidrigkeit bis 50.000 €
Maulwurf töten § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG → § 69 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Ordnungswidrigkeit bis 50.000 €
Nestkammer bzw. Ruhestätte zerstören § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG → § 69 Abs. 2 Nr. 3 Ordnungswidrigkeit bis 50.000 €
dieselbe vorsätzliche Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig § 71a Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Straftat Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund töten (art-unabhängig) § 17 Nr. 1 TierSchG Straftat Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
Handlung bezieht sich auf eine STRENG geschützte Art (Maulwurf: nein) § 71 Abs. 1 BNatSchG Straftat Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe

Die letzte Zeile steht bewusst mit in der Tabelle: § 71 BNatSchG ist die Norm, aus der die verbreitete Aussage „bis zu fünf Jahre Haft“ stammt. Sie gilt nach ihrem Wortlaut nur für Handlungen, die sich auf ein Tier einer streng geschützten Art beziehen — auf den Maulwurf trifft das nicht zu.

Bußgeld oder Straftat? Die drei Stufen

Das Naturschutzrecht kennt beim Maulwurf drei sauber getrennte Stufen, die in Ratgebern meist zu einer verschmelzen:

Was am Ende tatsächlich verhängt wird — ein Blick in einen amtlichen Katalog

Die 50.000 Euro sind der gesetzliche Höchstrahmen für den schlimmsten denkbaren Fall. Womit eine Behörde im Alltag rechnet, steht in den Bußgeldkatalogen der Länder. Diese Kataloge sind selten verlinkt, aber öffentlich. Der Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt für das Land Saarland (Verwaltungsvorschrift vom 6. Juli 2023) führt im Sachbereich Naturschutz unter anderem diese Rahmensätze:

Kat.-Nr. Tatbestand Streng geschützte Arten Besonders geschützte Arten
Nr. 34 Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten eines wild lebenden Tiers einer besonders geschützten Art 75 – 15.000 € 50 – 10.000 €
Nr. 35 Erhebliche Störung eines Tiers einer streng geschützten Art oder einer europäischen Vogelart 75 – 10.000 €
Nr. 19 Fangen, Verletzen oder Töten eines wild lebenden Tieres ohne vernünftigen Grund (§ 39 BNatSchG) 50 – 10.000 € 50 – 10.000 €
Nr. 18 Wissentliches Beunruhigen eines wild lebenden Tieres 50 – 10.000 € 50 – 10.000 €

Für den Maulwurf ist die Spalte ganz rechts einschlägig: 50 bis 10.000 Euro. Der Katalog stellt seinen eigenen Rang dabei selbst klar — die genannten Beträge hätten „nur Richtliniencharakter“, die Behörden hätten „in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von diesen Rahmensätzen verlangen“. Die Spanne ist also kein Preis, sondern ein Korridor: Ein einzelner Vorfall im Hausgarten liegt am unteren Ende, systematisches Vorgehen mit Fallen oder Gift am oberen.

Ein Katalog aus einem Land lässt sich nicht auf alle anderen übertragen — jedes Bundesland hat eigene Sätze, und viele veröffentlichen sie nicht online. Die Größenordnung ist aber aussagekräftig: Zwischen der Schlagzeile „50.000 Euro“ und dem, was ein Gartenbesitzer realistisch zu erwarten hat, liegen zwei bis drei Nullen.

Die 65.000-Euro-Zahl: woher sie stammt

Sehr viele Garten- und Ratgeberseiten nennen als Höchstbetrag 65.000 Euro. Die Zahl ist nicht erfunden, sie steht in § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Nur bezieht sie sich dort nicht auf das, wofür sie zitiert wird. Der Wortlaut:

„Ordnungswidrigkeiten nach § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 39 können mit einer Geldbuße bis zu dreizehntausend Euro, in den Fällen des § 39 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie Absatz 2 Nummer 2 und § 69 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 5 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.“ § 40 BbgNatSchAG

Der erhöhte Rahmen hängt also an § 69 Absatz 3 — dort geht es um Eingriffe, Schutzgebietsverstöße und ähnliche Tatbestände. Das Töten eines besonders geschützten Tieres steht dagegen in § 69 Absatz 2 und ist in der Aufzählung nicht enthalten. Wer die 65.000 Euro auf den toten Maulwurf bezieht, zitiert die richtige Zahl zum falschen Paragrafen.

Und die Wühlmaus? Nicht geschützt heißt nicht vogelfrei

Weil die Schermaus namentlich von der Ausnahmeliste erfasst ist, greifen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG bei ihr nicht — sie darf im Rahmen zulässiger Maßnahmen bekämpft werden. Das allgemeine Recht bleibt aber bestehen. § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG verbietet es, „wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten“, und § 17 Tierschutzgesetz stellt das Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund unter Strafe.

Praktisch heißt das: Ein Fraßschaden an Wurzeln, Zwiebeln und Knollen kann ein vernünftiger Grund sein, ein optisch störender Erdhaufen im Rasen eher nicht. Und weil Maulwurf und Wühlmaus dieselben Gangsysteme mitbenutzen, trifft eine Falle für die eine Art regelmäßig die andere — was den erlaubten Fall unversehens in den verbotenen kippen lässt.

Was legal bleibt — und dauerhaft mehr bringt

Die praktisch gute Nachricht: Der rechtssichere Weg ist zugleich der wirksamere. Verboten ist der Zugriff auf das Tier — nicht der Schutz deiner Pflanzen. Erlaubt bleiben deshalb alle Maßnahmen, die das Tier weder fangen noch verletzen:

🐌 Auch bei Schnecken schlägt die Barriere das Mittel

Dieselbe Logik, ganz ohne Rechtsfragen: Ein richtig gesetzter Zaun wirkt dauerhaft, wo Streumittel nach jedem Regen erneuert werden müssen. Der Schneckenzaun-Ratgeber erklärt Material, Höhe und Einbautiefe — der Rechner sagt dir die Meter für dein Beet.

→ Zum Schneckenzaun-Rechner

Häufige Fragen zu Strafe und Schutzstatus

Was kostet es, wenn man einen Maulwurf tötet?

Der gesetzliche Rahmen liegt bundeseinheitlich bei bis zu 50.000 Euro: Das Töten eines Tieres einer besonders geschützten Art verstößt gegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG, ist nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit und fällt nach § 69 Absatz 7 BNatSchG in den oberen Bußgeldrahmen. Das ist aber die Obergrenze, nicht der Regelfall. Die Bußgeldkataloge der Länder nennen deutlich niedrigere Richtwerte — der saarländische Katalog vom 6. Juli 2023 etwa einen Rahmen von 50 bis 10.000 Euro für besonders geschützte Arten. Was am Ende festgesetzt wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall.

Steht der Maulwurf wirklich unter Naturschutz?

Ja, aber nicht unter seinem Namen. Wer in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung nach Talpa europaea sucht, findet nichts — der Maulwurf ist über den Sammeleintrag „Mammalia spp. — Säugetiere“ erfasst, der in Spalte 2 als besonders geschützt markiert ist und für „alle heimischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt“ gilt. Nur zwölf Arten sind davon ausdrücklich ausgenommen, darunter Hausmaus, Wanderratte, Waschbär und die Schermaus. Der Maulwurf steht nicht auf dieser Ausnahmeliste und ist damit besonders geschützt.

Kann ich für das Töten eines Maulwurfs ins Gefängnis kommen?

Im Normalfall nicht. Die Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren aus § 71 Absatz 1 BNatSchG gilt ausdrücklich nur für Handlungen, die sich auf ein Tier einer streng geschützten Art beziehen — der Maulwurf ist nur besonders geschützt, nicht streng geschützt. Eine Straftat kann daraus nach § 71a Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG aber werden, wenn jemand die vorsätzliche Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht; der Strafrahmen liegt dann bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Unabhängig davon greift § 17 Tierschutzgesetz: Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Stimmt es, dass in manchen Bundesländern 65.000 Euro fällig werden?

Die Zahl gibt es, sie gehört aber zu anderen Tatbeständen. § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes nennt einen Bußgeldrahmen bis 13.000 Euro und einen erhöhten Rahmen bis 65.000 Euro — letzteren im Wortlaut für Fälle des § 39 des Landesgesetzes sowie des § 69 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 5 und 26 BNatSchG. Das Töten eines besonders geschützten Tieres steht dagegen in § 69 Absatz 2 Nummer 1 und ist dort nicht genannt. Die 65.000 Euro werden in Ratgebern also regelmäßig auf den falschen Tatbestand bezogen.

Darf ich eine Wühlmaus töten, wenn der Maulwurf tabu ist?

Die Schermaus, also die Große Wühlmaus, ist der einzige der beiden Wühler, den der Gesetzestext ausdrücklich ausnimmt: Sie steht als Arvicola terrestris auf der Ausnahmeliste des Sammeleintrags in Anlage 1 BArtSchV und ist damit nicht besonders geschützt. Frei ist sie deshalb trotzdem nicht: Nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, und § 17 Tierschutzgesetz stellt das Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund unter Strafe. Ein Fraßschaden an Wurzeln und Knollen kann ein solcher Grund sein, ein bloß störender Erdhaufen im Rasen eher nicht.

Darf ich Maulwurfshügel im Rasen einebnen?

Das Einebnen der oberirdischen Erdhaufen ist etwas anderes als das Aufgraben des Gangsystems: § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG schützt Fortpflanzungs- und Ruhestätten, also die unterirdische Nestkammer, nicht den ausgeworfenen Erdhügel an der Oberfläche. Wer den Haufen abharkt und die Erde als Blumenerde verwendet, greift die geschützte Stätte nicht an. Sobald aber gegraben, geflutet oder das Gangsystem gezielt zerstört wird, ist die Grenze überschritten. Weil Behörden diese Grenze regional unterschiedlich auslegen, ist bei größeren Eingriffen eine kurze Nachfrage bei der unteren Naturschutzbehörde der sichere Weg.

Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den von uns geprüften Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Auskunft der zuständigen Behörde. Die Auslegung des Artenschutzrechts, die Zuständigkeiten und die Bußgeldkataloge unterscheiden sich zwischen den Bundesländern; Gesetze werden geändert. Bei einem konkreten Fall im eigenen Garten führt der Weg zur unteren Naturschutzbehörde von Landkreis oder Stadt — die Auskunft kostet nichts. Wir geben bewusst keine Anleitung zu verbotenen Methoden.

Quellen und Stand: Bundesartenschutzverordnung, Anlage 1 (Sammeleintrag „Mammalia spp.“ mit Ausnahmeliste); §§ 39, 44, 69, 71 und 71a Bundesnaturschutzgesetz sowie § 17 Tierschutzgesetz, alle im Wortlaut abgerufen über gesetze-im-internet.de; § 40 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (bravors.brandenburg.de); Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt für das Land Saarland, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz vom 6. Juli 2023, Sachbereich VI (Naturschutz und Landschaftspflege), Nrn. 18, 19, 34 und 35. Eigene Recherche, Stand 4. August 2026 — keine Rechtsberatung. Produkt-Links führen zu Amazon; als Amazon-Partner verdienen wir an qualifizierten Verkäufen.

Kostenlos

Der Bio-Gartenschutz-Newsletter

Praktisches Wissen gegen Schnecken, Maulwurf & Wespen — naturnah, ohne Gift, ohne Heilsversprechen. Jederzeit abbestellbar.